Im Rahmen der pflegerischen Versorgung stehen Unternehmen vor einer grundsätzlichen Veränderung, ausgelöst durch das neue Personalbemessungsverfahren.
In der vollstationären Versorgung dürfen Pflegeassistenten, die im Qualifikationsniveau 3 (Knigge-Demahl, 2019) angesiedelt sind, Pflegefachpersonen in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen qualifiziert entlasten.
Das Niedersächsische Kulturministerium genehmigt Nichtschülerprüfungen gem. § 18 der Verordnung über die berufsbildenden Schulen (BbS-VO) in Form einer kombinierten Prüfung gern. § 12 BbSVO abzunehmen.
Die berufsbildenden Schulen werden vorerst bis zum 31.12.2025 ermächtigt, Prüfungsausschüsse für Nichtschülerprüfungen als kombinierte Prüfung gern. § 12 BbS-VO auch außerhalb der regulären Prüfungszeiträume zu berufen und Nichtschülerprüfungen durchzuführen, sofern keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen. (MK, 16.11.2023)
Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen kombinierten Nichtschülerprüfung kann ausschließlich ein beruflicher, aber kein allgemeinbildender Abschluss erlangt werden.
Eine Zugangsbezogene Beratung durch eine Berufsfachschule ist unerlässlich, hier sollten auch die Prüfungstermine und die Anmeldungen vorgenommen werden.
Diese Weiterbildung bereitet auf die o.g. Nichtschülerprüfung vor und wird als Nachweis bei der Prüfungsanmeldungen in der Berufsfachschule vorgelegt.
Lernfelder
- Berufliches Selbstverständnis entwickeln und Beziehungen gestalten
- Menschen bei ihrer Versorgung unterstützen
- Pflege von Menschen in stabilen Lebenssituationen
- Beobachtung und Berichterstattung bei sich veränderndem Gesundheitszustand
Zielgruppe
- Mitarbeitende im Pflegebereich, die bereits mind. 3 Jahre (Vollzeitäquivalent) als Helfende tätig sind und mind. einen Hauptschulabschluss nachweisen können.
